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dmsj-Jugendordnung
1. Name
Die dmsj - deutsche motor sport jugend ist die Jugendorganisation des DMSB - Deutscher Motor Sport Bund e.V.

2. Aufgaben
Die dmsj führt und verwaltet sich im Rahmen der DMSB-Satzung und dieser Jugendordnung selbständig, entscheidet eigenständig über die ihr zufließenden Mittel und vertritt ihre Interessen nach innen und aussen.

Die Aufgaben der dmsj sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates im einzelnen:

2.1 Die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung, der überfachlichen Jugendarbeit, der Jugendhilfe und des Jugendsports.

2.2 Die Erziehung zu verantwortungsbewußtem Verhalten im Straßenverkehr, insbesondere durch Vermittlung entsprechender fahrtechnischer Kenntnisse und einschlägiger Vorschriften.

2.3 Die vorrangige Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen, die Vermittlung eines möglichst sparsamen Umganges mit Material und sonstigen natürlichen Ressourcen als Ziel der Ausbildung junger Motorsportler, sowie die strikte Beachtung sämtlicher für die Ausübung des Motorsports relevanter umweltschutzrechtlicher Bestimmungen und Vorschriften.

2.4 Die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, insbesondere der Deutschen Sportjugend im Deutschen Sportbund (DSB) sowie in den jeweiligen Landessportbünden (LSB).

2.5 Die Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern, Fachübungsleitern, Trainern und anderen.

3. Zugehörigkeit
Zur dmsj gehören alle jugendlichen Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die gewählten Vorstandmitglieder, die gewählten Jugendleiter/-innen der DMSB-Trägervereine (ADAC, AvD, DMV) der Landesmotorsportfachverbände (LMFV), sonstiger Motorsportverbände und sonstiger Mitgliedsorganisationen, sowie die ebenfalls gewählten Jugendleiter/-innen in den angeschlossenen Vereinen.

Die Zugehörigkeit jugendlicher Vereinsmitglieder endet automatisch am 31.12. des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.

4. Organe
Die Organe der dmsj – deutsche motor sport jugend sind:

4.1 die Vollversammlung,

4.2 der Vorstand.

5. Vollversammlung
Die Vollversammlung ist das oberste Organ der dmsj.

5.1 Zusammensetzung

Die Vollversammlung bilden:

5.1.1 der Vorstand der dmsj,

5.1.2 je drei Vertreter der Trägervereine,

5.1.3 mindestens je ein Vertreter der Jugendorganisationen der Landesmotorsportfachverbände. Pro angefangene 1000 jugendliche Verbandsmitglieder wird eine Vertreterstimme erteilt. Max. sind 3 Vertreterstimmen möglich,

5.1.4 ein Vertreter der Jugendorganisationen sonstiger Motorsportverbände,

5.1.5 ein Vertreter der Jugendorganisationen sonstiger Mitglieder.

5.2 Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind der Vorstand und alle Delegierten bei der Vollversammlung der dmsj mit je einer Stimme. Eine Stimmübertragung ist bei schriftlicher Bevollmächtigung innerhalb der einzelnen unter Ziffer 5.1.1 bis 5.1.5 genannten Vertretergruppen zulässig.

Hat ein Trägerverein bzw. ein Landesmotorsportfachverband mehr als eine Delegiertenstimme, so soll er diese bzw. eine davon durch einen Jugendlichen / jungen Erwachsenen ab 16 bis 27 Jahren vertreten lassen.

Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5.3 Aufgaben

5.3.1 Festlegung der Richtlinien der Arbeit des Vorstandes

5.3.2 Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

5.3.3 Aussprache über die Berichte des Vorstandes

5.3.4 Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

5.3.5 Entlastung des Vorstandes

5.3.6 Wahl des Vorstandes

5.3.7 Wahl der Kassenprüfer

5.3.8 Erarbeitung von Änderungen oder Ergänzungen in der dmsj-Jugendordnung, die der Bestätigung der DMSB-Mitgliederversammlung bedürfen

5.3.9 Beschlußfassung über fristgemäß eingereichte Anträge

5.4 Einberufung

5.4.1 Jedes Jahr findet vor der DMSB-Mitgliederversammlung, die ordentliche Vollversammlung statt, die vom Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen wird.

5.4.2 Eine außerordentliche Vollversammlung muß einberufen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung oder die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen, wobei Zweck und Gründe für die Versammlung angegeben werden müssen.

5.5 Anträge

5.5.1 Antragsberechtigt sind, gemäß Punkt 5 dieser Jugendordnung, alle Mitglieder der Vollversammlung.

5.5.2 Anträge sind schriftlich und mit Begründung spätestens drei Wochen vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand einzureichen.

5.5.3 Dringlichkeitsanträge bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Vollversammlung

6. Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (1.Vorstandsmitglied) und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern (2., 3., 4., 5., 6. Vorstandmitglied) mit folgenden Ressorts:

- Finanzen / Verwaltung

- Automobilsport

- Motorradsport

- Aus- und Weiterbildung

- Jugendsprecher

Das DMSB Präsidiumsmitglied für Jugendförderung und Breitensport als kooptiertes Mitglied im Vorstand

Der Vorstand beruft aus den Reihen der Vorstandsmitglieder einen Stellvertreter des Vorsitzenden für jeweils ein Jahr und beschliesst die Verteilung der Ressorts auf die Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter nach den Ressortzuständigkeit aus.
6.2 Aufgaben

Dem Vorstand obliegt die Leitung der dmsj - deutsche motor sport jugend - sowie die Organisation der Deutschen Motor Sport Jugendmeisterschaften in Abstimmung mit dem DMSB-Präsidium.

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

6.3 Wahlen

Der Vorstand wird von der Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wahlen müssen durch die DMSB-Mitgliederversammlung bestätigt werden. Das Vorstandsmitglied Jugendsprecher darf zum Zeitpunkt der Wahl nicht älter als 25 Jahre sein. Von jedem Trägerverein muß mindestens eine Person in den Vorstand gewählt werden.

Die Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, kann die Vollversammlung für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählen.

7. Kassenprüfer
Die Vollversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die jeweils verschiedenen DMSB- Mitgliedsorganisationen angehören müssen.

Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Rechnungswesens. Sie prüfen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses.

Die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

8. Finanzen
Im Haushalt des DMSB e.V. werden Mittel ausgewiesen, die der dmsj zur Verfügung gestellt werden. Die dmsj entscheidet selbständig über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel im Sinne dieser dmsj-Jugendordnung.

9. Schlußbestimmungen
9.1 Für die dmsj gelten im übrigen die Grundsätze der DMSB-Satzung.

9.2 Diese Jugendordnung tritt gemäß Beschluß der dmsj-Gründungsversammlung vom 25. April 1998 und nach anschließender Bestätigung durch die DMSB e.V. - Mitgliederversammlung vom 11. Juli 1998 in Kraft.

9.3 Die geänderte Jugendordnung tritt gemäß Beschluß der dmsj-Vollversammlung vom 11. April 1999 und nach anschließender Bestätigung durch die DMSB e.V. -Mitgliederversammlung vom 13. Mai 1999 in Kraft.

9.4 Die geänderte Jugendordnung tritt gemäß Beschluß der dmsj-Vollversammlung vom 28. Mai 2000 und nach anschließender Bestätigung durch die DMSB e.V. – Mitgliederversammlung vom 15. Juli 2000 in Kraft.

9.5 Die geänderte Jugendordnung tritt gemäß Beschluß der dmsj-Vollversammlung vom 28. Februar 2010 und nach anschließender Bestätigung durch die DMSB e.V. – Mitgliederversammlung im April 2011 in Kraft. Der dann amtierende Vorstand ist ermächtigt, die Zuordnung der Ressorts unter sich selbst zu beschliessen.

Soweit in dieser Jugendordnung von einer männlichen Form die Rede ist, ist selbstverständlich die weibliche Form mit umfasst.

Stand 28. 02 2010
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