Getriebegehäuse bei Fahrzeugen der Gruppe F

Aus aktuellem Anlass weisen die Automobiltechnik-Spezialisten des DMSB auf eine Neuerung im Reglement für Guppe-F-Fahrzeuge hin. Die Bestimmungen hinsichtlich der Änderungsmöglichkeiten am Getriebegehäuse für diese Fahrzeuge werden ab sofort wie folgt angepasst (Neuer Text ist kursiv hervorgehoben):
 
„Art. 9 Kraftübertragung

Getriebe: Das Funktionsprinzip (z. B. mechanisches, halbautomatisches oder Automatikgetriebe) sowie das Schaltschema (z. B. H-Schaltung) des Getriebes müssen der Serie entsprechen. Das Schaltschema einer H-Schaltung wird durch den Bewegungsweg des Schaltknaufs beschrieben. Somit ist eine Änderung dieses Schaltweges in einer Ebene analog eines sequentiellen Getriebes (z. B. durch zwischengeschaltete mechanische Vorrichtungen) nicht zulässig.

Das Getriebegehäuse muss von einem Serienmodell des gleichen Fahrzeugherstellers wie der des Fahrzeuges sein. Am Getriebegehäuse dürfen örtlich Material entfernt und Bohrungen bzw. Gewindebohrungen eingebracht werden, um z.B. größere Lager, Zahnräder oder Wellen verwenden zu können. Gehäuse-Kennzeichnungen müssen erhalten bleiben. Demontierbares Material (nicht verschweißt) wie Adapter oder Platten, darf dem Seriengehäuse hinzugefügt werden.

Die Anzahl der Vorwärts- und Rückwärtsgänge gemäß dem Grundmodell muss beibehalten werden, jedoch sind die einzelnen Getriebeübersetzungen (Zähnezahl) freigestellt. Im Getriebe dürfen ausschließlich die für die maximale Gangzahl notwendigen Zahnradpaarungen vorhanden sein.
Das Getriebegehäuse muss von einem Serienmodell, welches in einer Stückzahl von mindestens 200 identischen Fahrzeugen (siehe Art. 2) gebaut wurde, stammen.

Darüber hinaus sind die mechanischen Bauteile innerhalb des Getriebegehäuses freigestellt.
Mechanische Sperrdifferentiale sind freigestellt. Anders arbeitende Sperrdifferentiale müssen (mit Ausnahme der Sperrwirkung) der Serie entsprechen.
Die Kupplung,……“

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