Der DMSB informierte am 15. April zur neuen Gesetzgebung zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese sieht unter anderem die Einführung einer Haftpflichtversicherung für den Gebrauch von Fahrzeugen bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkung, vor.
Danach müssen künftig Halter, Eigentümer, Fahrer, Veranstalter oder eine andere Partei, eine gesetzlich festgelegte Mindestversicherungssumme für Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden für den Halter, den Eigentümer und den Fahrer sowie Dritter, einschließlich Zuschauer und andere Umstehender, vorhalten.
Veranstalter von Motorsportevents oder auch bspw. Vereine mit Trainingsgelände müssen sicherstellen, dass der vom Pflichtversicherungsgesetz geforderte Versicherungsschutz in ihrer Haftpflichtversicherung ausreichend berücksichtigt wird. Die Versicherungsbestimmungen müssen im Weiteren vorsehen, dass der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz entsprechend §115 des Versicherungsvertragsgesetzes auch gegen den Versicherer direkt geltend machen kann.
Den DMSB erreichten zahlreiche Nachfragen zu diesem wichtigen Thema. Nachfolgend finden Sie die Antworten auf die meistgestellten Fragen:
Ab wann tritt das Gesetz in Kraft?
Das Gesetz ist am 17. April 2024 in Kraft getreten und gilt damit ab sofort.
Welche Fahrzeuge und Veranstaltungen sind betroffen?
Generell sind alle Motorsportfahrzeuge vom Gesetz betroffen.
Die neuen Vorgaben nach § 5d Pflichtversicherungsgesetz gelten generell für alle Motorsportveranstaltungen und Motorsportaktivitäten, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen.
Wer muss die Motorsporthaftpflichtversicherung abschließen?
Es gibt keine Vorgaben, wer die Motorsporthaftpflichtversicherung abschließen muss. Die Pflichtversicherung kann demnach von irgendeiner Partei geschlossen werden, z.B. vom Fahrzeughalter, Eigentümer, Fahrer des Fahrzeugs, Eigentümer der Trainingsanlage oder vom Veranstalter. Die Haftpflichtversicherung muss dabei mindestens für Halter, Eigentümer und Fahrer (§ 4 Abs. 3 Zif. 1-3 PflVG) gelten.
Was muss ich als Fahrer, Eigentümer oder Halter von Motorsportfahrzeugen jetzt tun?
Fahrer, Eigentümer und Halter von Fahrzeugen, die im Rahmen von Motorsportveranstaltungen und Motorsportaktivitäten eingesetzt werden, müssen dafür Sorge tragen, dass bei jedem Gebrauch des Fahrzeugs eine gültige Motorsporthaftpflichtversicherung nach § 5d Pflichtversicherungsgesetzt vorliegt.
Bei der Teilnahme an Motorsportveranstaltungen deckt die Veranstalterhaftpflichtversicherung des Veranstalters die Vorgaben zur Motorsporthaftpflichtversicherung in den meisten Fällen bereits ab. Im Zweifel ist dies jedoch vor der Teilnahme abzuklären.
Bitte beachten Sie, dass die Vorgaben zur Motorsporthaftpflichtversicherung für jeden Gebrauch des Fahrzeugs gelten, und somit auch Trainings, Tests und Demonstrationen abgedeckt sein müssen. Hierzu kann die Motorsporthaftpflichtversicherung beispielweise durch den Fahrer, Eigentümer oder Halter oder auch den Betreiber des Trainingsgeländes oder weiterer Parteien abgeschlossen werden. Im Zweifel treten Sie bitte mit Ihrem Versicherer in Kontakt, um den ausreichenden Versicherungsschutz zu gewährleisten.
Was muss ich als Veranstalter jetzt tun?
Der Veranstalter muss prüfen, ob die Vorgaben aus § 5d PflVG in der bereits bestehenden Veranstalterhaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, ist ein zusätzlicher Versicherungsschutz notwendig.
Wem müssen Veranstalter die Motorsporthaftpflichtversicherung nachweisen?
Voraussichtlich wird der Versicherungsschutz bei der Veranstaltungsgenehmigung durch die Genehmigungsbehörde geprüft werden. Der DMSB wird zeitnah eine Ergänzung seiner Vorgaben an die Veranstalterhaftpflichtversicherung veröffentlichen.
Bei Unklarheiten in Bezug auf die neue Gesetzgebung und Ihren Versicherungsschutz treten Sie bitte direkt mit Ihrem Versicherer in Kontakt.